Satzung des
Ju-Jutsu Randori Bernau
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der am 14.12.2012 gegründete Verein führt den
Namen „Ju-Jutsu Randori Bernau“,
abgekürzt
JJRB e.V. und hat seinen Sitz in Bernau,
Rheingoldstraße 11 A.
Er ist unter der Nummer VR 6014 FF
in das
Vereinsregister des AmtsgerichtesFrankfurt (Oder) eingetragen und verfolgt ausschließlich und
unmittelbar
-gemeinnützige-
Zwecke
im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des
Vereins
(1)
Der Vereinszweck ist die Pflege und
Förderung des
Sports durch den Kampfsport Ju-Jutsu.
(2) Der
Satzungszweck wird verwirklicht
insbesondere durch die
(3) Der Verein ist selbstlos tätig, er
verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche
Zwecke.
(4) Mittel des
Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet
werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben,
die dem Zweck der
Körperschaft fremd
sind oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Symbolik
Der Verein führt als
Symbol das Stadtwappen von Bernau mit zwei Ju-Jutsu Kämpfern und
dem Schriftzug des Vereins „Ju-Jutsu Randori Bernau“ in den Farben schwarz, weiß, grün und rot.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Der Verein besteht aus
1. den erwachsenen Mitgliedern
a) ordentlichen Mitgliedern,
die sich im Verein sportlich betätigen
und das 18. Lebensjahr
vollendet haben.
b) passiven Mitgliedern, die sich im Verein nicht sportlich betätigen
und das 18. Lebensjahr
vollendet haben.
c) fördernden
Mitgliedern
e) Ehrenmitgliedern
2. den jugendlichen Mitgliedern
vom 14. bis zur Vollendung des
18. Lebensjahres
3. den Kindern
bis zur Vollendung des 14.
Lebensjahres.
§ 5 Erwerb und Verlust der
Mitgliedschaft
(1) Dem Verein kann jede natürliche Person als Mitglied angehören.
(2) Die Mitgliedschaft ist unter
Anerkennung der Vereinssatzung zu
beantragen.
Über die Aufnahme von
Mitgliedern entscheidet der
Vorstand
oder ein von ihm beauftragtes Vorstandsmitglied.
Im Falle einer
Ablehnung, die nicht begründet werden braucht, ist die Berufung
an die Mitgliederversammlung durch den
Antragsteller zulässig.
Diese entscheidet endgültig.
Bei Aufnahmeanträgen
Minderjähriger ist die schriftliche
Zustimmung der
gesetzlichen Vertreter
erforderlich.
(3) Die Mitgliedschaft erlischt durch :
a) Austritt b) Ausschluss c) Tod
(4) Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden.
Die Kündigungsfrist
beträgt drei Monate zum Ende des Geschäftshalbjahres.
(5) Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
a) wegen erheblicher
Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen
b) wegen Zahlungsrückständen mit Beiträgen von mehr als 6 Monats-
beiträgen
c) wegen eines
schweren Verstoßes gegen die Interessen des
Vereins oder
groben unsportlichen
Verhaltens
d) wegen unehrenhaften
Handlungen
In den Fällen a),c),d) ist vor der
Entscheidung dem betroffenen
Mitglied
die Gelegenheit zu
geben, sich zu rechtfertigen. Es ist zu der
Verhandlung
des Vorstandes über den
Ausschluss unter Einhaltung einer Mindestfrist
von 10 Tagen
schriftlich zu laden. Die Frist
beginnt mit dem Tage der Absendung.
Die Entscheidung
erfolgt schriftlich und ist mit Gründen
zu versehen. Der Bescheid
über den Ausschluss ist schriftlich zuzustellen.
Gegen die Entscheidung
ist die Berufung an die Mitgliederversammlung
Die Berufung ist
binnen drei Wochen nach Absendung der
Entscheidung
schriftlich
einzulegen. Die Mitgliederversammlung
entscheidet endgültig.
(6) Bei
Beendigung der
Mitgliedschaft bleiben die Beitragspflicht bis zum Ende
des
laufenden
Geschäftshalbjahres und sämtlichen sonstigen Verpflichtungen gegenüber
dem
Verein bestehen.
(7) Ausgeschiedene
oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch
auf Anteile aus dem Vermögen des
Vereins.
Andere Ansprüche eines ausgeschiedenen oder
ausgeschlossenen Mitgliedes
gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nach dem Erlöschen der
Mitgliedschaft
schriftlich dargelegt und geltend gemacht werden.
§ 6 Rechte der
Mitglieder
(1) Die Mitglieder
sind berechtigt:
a) am sportlichen und
geselligen Leben des Vereins
teilzunehmen und
aktiv mitzugestalten;
b) bei sportlicher
Eignung gefördert zu werden und entsprechend den
Leistungen an
nationalen und
internationalen Meisterschaften teilzunehmen;
c) die dem Verein zur Verfügung stehenden Sportanlagen, -einrichtungen
und -geräte, Lehrgänge zur Aus- und
Weiterbildung und sportlichen Vervollkommnung zu nutzen;
d) Leistungen im
Rahmen der abgeschlossenen
Mitgliedsverträge in Anspruch zu nehmen;
e) unter Beachtung des § 9 an Wahlen des
Vereins teilzunehmen und gewählt zu werden;
f) ihre persönliche
Teilnahme zu erwirken, wenn über ihre Person, ihre Tätigkeit oder ihr
Verhalten Beschlüsse gefasst
werden;
g) Anträge an den Vorstand zu stellen; dazu genügt es, wenn sich
das Mitglied an ein
Vorstandsmitglied wendet.
§ 7 Pflichten der
Mitglieder
(1) Die Mitglieder
sind verpflichtet:
a) die Ziele des Vereins zu fördern
sowie seine Satzung und die
Ordnungen und Regeln der Sportverbände
zu achten;
b) sich sportlich
fair, kameradschaftlich, hilfsbereit und ehrlich im
Training und im
Wettkampf zu verhalten;
c) die in der Beitragsordnung des
Sportvereins festgelegten
Mitgliedsbeiträge
regelmäßig zu zahlen;
d) zum Erhalt des Vermögens des
Vereins beizutragen;
e) selbständig die Forderungen der
jeweiligen Sportfachverbände
nach ärztlichen
Tauglichkeitsbescheinigungen zu erfüllen.
§ 8 Organe
(1) Die Mitgliederversammlung
a) Sie ist das höchste
Organ des Vereins. Sie beschließt
die Satzung und
und die
Beitragsordnung mit einfacher Mehrheit.
b) Sie findet jährlich statt. Im Bedarfsfall ist eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einladung erfolgt
schriftlich per E-Mail.
c) Sie wird durch den Vorstand oder
auf Antrag von 30 % der
wahlberechtigten
Mitglieder einberufen.
Sie wählt mindestens alle zwei Jahre den
Vorstand und den Kassenprüfer.
(2) Der Vorstand
a) Er besteht aus:
- dem 1. Vorsitzenden
- dem Stellvertretenden
Vorsitzenden
- dem Kassenwart
- dem Schriftführer
- dem Jugendwart
- dem Sportwart
- dem Pressewart.
und bei Notwendigkeit
maximal 2 weiteren Mitgliedern als
Elternvertreter.
Gerichtlich und
außergerichtlich wird der Verein nur
durch den 1. Vorsitzenden und
Stellvertretenden Vorsitzenden
gemeinsam vertreten, soweit nicht andere
Vorstandsmitglieder durch schriftliche Vollmacht dazu erklärt werden.
Der Vorsitzende und Stellvertretenden
Vorsitzende sind Vorstand im
Sinne des § 26 BGB.
b) Er bildet das geschäftsführende
Organ.
c) Er ist berechtigt
und verpflichtet, auf der Grundlage
dieser Satzung, alle
Maßnahmen zu treffen,
die für eine ordnungsgemäße Vereinsführung
erforderlich sind. Dazu erlässt er Ordnungen, die für
alle Vereinsmitglieder
bindend sind.
d) Er führt die laufenden Geschäfte und verwaltet die Finanzmittel des Vereins.
Dazu kann er
bestimmte Aufgaben an einzelne
Vorstandsmitglieder
übertragen.
e) Er kann zur
Realisierung besonderer Aufgaben
Ausschüsse einsetzen.
f) Er hat dem Kassenprüfer Einblick in die Unterlagen zu
gewähren und ist der
Mitgliederversammlung über die Geschäftsführung und das
Finanzgebaren
rechenschaftspflichtig.
g) Entscheidungen des Vorstandes
ergehen mit einfacher Mehrheit der
zu einer
Sitzung erschienenen
Vorstandsmitglieder. Bei
Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des 1.Vorsitzenden.
h) Funktionsträger können im Rahmen der steuerlichen
Vorschriften eine
Ehrenamtspauschale beantragen
(3) Der Kassenprüfer
a) Der Kassenprüfer
ist mindestens alle zwei Jahre durch
die
Mitgliederversammlung zu wählen.
b) Er muss Mitglied des Vereins, darf aber nicht Mitglied des Vorstandes
sein.
c) Er hat im Laufe des Geschäftsjahres die Finanzwirtschaft des Vereins anhand
der Unterlagen zu
überprüfen.
d) Der Kassenprüfer
hat über das Ergebnis der Prüfung
einmal jährlich der
Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
Grundlage seiner
Tätigkeit sind diese Satzung und die dazu vom Vorstand
erlassenen Ordnungen.
§ 9 Aufgabenverteilung des
Vorstandes
(1) Der 1. Vorsitzende und stellvertretende
Vorsitzende vertreten den Verein
gemeinschaftlich,
soweit sie nicht durch schriftliche Vollmacht andere
Vorstandsmitglieder beauftragen.
Dazu gehört der Rechtsverkehr gegenüber staatlichen Organen
sowie den
territorialen
Sportverbänden.
Sie bereiten die
grundlegenden Beschlüsse für die
Vorstandssitzungen vor.
Sie unterzeichnen die
Beschlüsse der einzelnen Organe
gemeinschaftlich.
(2) Kassenwart
Dem Kassenwart obliegt
die alleinige Kassenführung. Nur er nimmt
Zahlungen entgegen.
Er führt die
Beitragskartei und listet alle Zahlungen auf Weisung des
Vorstandes auf.
Bankschecks sowie
Überweisungen bedürfen der
Unterschrift des Kassenwarts,
des 1. Vorsitzenden und im
Verhinderungsfall
des stellvertretenden Vorsitzenden.
Der Kassenwart
überwacht die Durchführung und die Ordnungsmäßigkeit der
Zahlungsbelege. Zur
ersten Mitgliederversammlung eines
Kalenderjahres
erstellt der Kassenwart einen detaillierten
Kassenbericht.
(3) Schriftführer
Der Schriftführer
fertigt die Protokolle der
Vorstandssitzungen und der
Mitgliederversammlungen.
(4) Der Jugendwart
Der Jugendwart ist
verantwortlich für die Forderung der Jugendlichen.
Er vertritt die
Interessen der Jugendlichen
gegenüber dem Vorstand.
Bei der Wahl des
Jugendwartes haben die Jugendlichen das Vorschlagsrecht.
(5) Der Sportwart
Der Sportwart
verwaltet das Inventar des Vereins.
Ihm obliegen Planung und
Durchführung der Arbeiten zum Erhalt und zur Erweiterung der
Sporteinrichtungen.
(6) Der Pressewart
Er plant und führt in
Zusammenarbeit mit dem Vorstand
Werbemaßnahmen
durch. Er ist
verantwortlich für die Außendarstellung des
Vereins in enger
Zusammenarbeit mit den Medien.
Er führt die Chronik des Vereins.
§ 10 Stimm- und Wahlrecht
(1) Mitglieder,
die das 14. Lebensjahr vollendet
haben, besitzen Stimm- und
Wahlrecht.
(2) Das Stimmrecht kann nur persönlich
ausgeübt werden.
(3) Gewählt werden
alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder
des
Vereins.
(4) Mitglieder,
denen kein Stimmrecht zusteht, haben
in der
Mitgliederversammlung beratende
Stimme.
§ 11 Ehrenmitglieder
(1) Personen, die sich um den Verein besonders
verdient gemacht haben, können
auf Vorschlag des Vorstandes
zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Die Ernennung zu
Ehrenmitgliedern erfolgt auf
Lebenszeit, wenn zwei Drittel
der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder
dem Vorschlag zu stimmen.
(2) Ehrenmitglieder
haben in der Mitgliederversammlung beratende
Stimme.
§ 12 Finanzgrundsätze
(1) Die Finanzierung des Vereins erfolgt durch das Beitragsaufkommen,
Einnahmen aus
Sportveranstaltungen, Werbung, Spenden
und Zuwendungen
aus staatlichen und
kommunalen Mitteln.
(2) Der Verein kann Beiträge, Aufnahmegebühren
und Dienstleistungen von
seinen Mitgliedern erheben. Die Dienstleistungen der Mitglieder
werden als
gemeinnützige Arbeit
im Interesse des Vereins auf der Grundlage eines im
jeden Fall gesondert
zu fassenden Beschlusses des Vorstandes
erbracht.
(3) Die Finanzarbeit wird durch die
Finanzordnung geregelt.
§ 13 Auflösung
(1) Über die Auflösung des Vereins entscheidet
eine hierfür besonders einzu-
berufende Mitgliederversammlung
mit Dreiviertelmehrheit der
erschienenen
stimmberechtigten
Mitglieder.
(2) Bei Auflösung des
Vereins oder Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an die Stadtverwaltung Bernau, die es
unmittelbar und
ausschließlich für
gemeinnützige, mildtätige oder
kirchliche Zwecke
zu verwenden hat.
§ 14 Inkrafttreten
Die Satzung wurde in einer fortgesetzten
Gründungsveranstaltung des Ju-Jutsu
Randori Bernau e.V.am 08.03.2013 beschlossen und am 12.04.2013 im Sinne
des § 60
Abs. 1 der Abgabenodnung (Mustersatzung) abgegelichen.