Satzung des
Ju-Jutsu Randori Bernau
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der am 14.12.2012 gegründete Verein führt den
Namen „Ju-Jutsu Randori Bernau“,
abgekürzt
JJRB e.V. und hat seinen Sitz in Bernau,
Rheingoldstraße 11 A.
Er ist unter der Nummer VR 6014 FF
in das
Vereinsregister des AmtsgerichtesFrankfurt (Oder) eingetragen und verfolgt ausschließlich und unmittelbar
-gemeinnützige- Zweckeim Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung.
(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Vereinszweck ist die Pflege und
Förderung des
Sports durch den Kampfsport Ju-Jutsu.
(2) Der
Satzungszweck wird verwirklicht
insbesondere durch die
(3) Der Verein ist selbstlos tätig, er
verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftlich Zwecke.
(4) Mittel des
Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben,
die dem Zweck der Körperschaft fremd
sind oderdurch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Symbolik
Der Verein führt als
Symbol das Stadtwappen von Bernau mit zwei Ju-Jutsu Kämpfern und
dem Schriftzug des Vereins „Ju-Jutsu Randori Bernau“ in den Farben schwarz, weiß, grün und rot.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Der Verein besteht aus
1. den erwachsenen Mitgliedern
a) ordentlichen Mitgliedern, die sich im Verein sportlich betätigen
und das 18. Lebensjahr vollendet haben.
b) passiven Mitgliedern, die sich im Verein nicht sportlich betätigen
und das 18. Lebensjahr
vollendet haben.
c) fördernden Mitgliedern
e) Ehrenmitgliedern
2. den jugendlichen Mitgliedern
vom 14. bis zur Vollendung des 18.
Lebensjahres
3. den Kindern
bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres.
§ 5 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
(1) Dem Verein kann jede natürliche Person als Mitglied angehören.
(2) Die Mitgliedschaft ist unter
Anerkennung der Vereinssatzung zu
beantragen.
Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand
oder ein von ihm beauftragtes Vorstandsmitglied.
Im Falle einer
Ablehnung, die nicht begründet werden braucht, ist die Berufung
an die Mitgliederversammlung durch den
Antragsteller zulässig.
Diese entscheidet endgültig.
Bei Aufnahmeanträgen
Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung der
gesetzlichen Vertreter erforderlich.
(3) Die Mitgliedschaft erlischt durch :
a) Austritt b) Ausschluss c) Tod
(4) Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden.
Die Kündigungsfrist
beträgt drei Monate zum Ende des Geschäftshalbjahres.
(5) Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
a) wegen erheblicher
Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen
b) wegen Zahlungsrückständen mit Beiträgen von mehr als 6 Monats-
beiträgen
c) wegen eines
schweren Verstoßes gegen die Interessen des
Vereins oder
groben unsportlichen Verhaltens
d) wegen unehrenhaften Handlungen
In den Fällen a),c),d) ist vor der
Entscheidung dem betroffenen
Mitglied
die Gelegenheit zu
geben, sich zu rechtfertigen. Es ist zu der
Verhandlung
des Vorstandes über den
Ausschluss unter Einhaltung einer Mindestfrist
von 10 Tagen schriftlich zu laden. Die Frist beginnt mit dem Tage der Absendung.
Die Entscheidung erfolgt schriftlich und ist mit Gründenzu versehen. Der Bescheid
über den Ausschluss ist schriftlich zuzustellen.
Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung
Die Berufung ist binnen drei Wochen nach Absendung der
Entscheidung schriftlich
einzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
(6) Bei
Beendigung der
Mitgliedschaft bleiben die Beitragspflicht bis zum Ende
des laufenden Geschäftshalbjahres und sämtlichen sonstigen Verpflichtungen gegenüber
dem Verein bestehen.
(7) Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch
auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins.
Andere Ansprüche eines ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitgliedes
gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nach dem Erlöschen der
Mitgliedschaft schriftlich dargelegt und geltend gemacht werden.
§ 6 Rechte der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt:
a) am sportlichen und
geselligen Leben des Vereins
teilzunehmen und
aktiv mitzugestalten;
b) bei sportlicher
Eignung gefördert zu werden und entsprechend den
Leistungen an
nationalen und
internationalen Meisterschaften teilzunehmen;
c) die dem Verein zur Verfügung stehenden Sportanlagen, -einrichtungen
und -geräte, Lehrgänge zur Aus- und
Weiterbildung und sportlichen Vervollkommnung zu nutzen;
d) Leistungen im
Rahmen der abgeschlossenen
Mitgliedsverträge in Anspruch zu nehmen;
e) unter Beachtung des § 9 an Wahlen des
Vereins teilzunehmen und gewählt zu werden;
f) ihre persönliche
Teilnahme zu erwirken, wenn über ihre Person, ihre Tätigkeit oder ihr
Verhalten Beschlüsse gefasst
werden;
g) Anträge an den Vorstand zu stellen; dazu genügt es, wenn sich
das Mitglied an ein Vorstandsmitglied wendet.
§ 7 Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind verpflichtet:
a) die Ziele des Vereins zu fördernsowie seine Satzung und die
Ordnungen und Regeln der Sportverbände zu achten;
b) sich sportlich fair, kameradschaftlich, hilfsbereit und ehrlich im
Training und im Wettkampf zu verhalten;
c) die in der Beitragsordnung des Sportvereins festgelegten
Mitgliedsbeiträgeregelmäßig zu zahlen;
d) zum Erhalt des Vermögens des Vereins beizutragen;
e) selbständig die Forderungen der jeweiligen Sportfachverbände
nach ärztlichen Tauglichkeitsbescheinigungen zu erfüllen.
§ 8 Organe
(1) Die Mitgliederversammlung
a) Sie ist das höchste Organ des Vereins. Sie beschließtdie Satzung und
und die Beitragsordnung mit einfacher Mehrheit.
b) Sie findet jährlich statt. Im Bedarfsfall ist eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich per E-Mail.
c) Sie wird durch den Vorstand oder auf Antrag von 30 % der
wahlberechtigten Mitglieder einberufen.
Sie wählt mindestens alle zwei Jahre den Vorstand und den Kassenprüfer.
(2) Der Vorstand
a) Er besteht aus:
- dem 1. Vorsitzenden
- dem Stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Kassenwart
- dem Schriftführer
- dem Jugendwart
- dem Sportwart
- dem Pressewart.
und bei Notwendigkeit maximal 2 weiteren Mitgliedern als Elternvertreter.
Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein nur durch den 1. Vorsitzenden und
Stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam vertreten, soweit nicht andere
Vorstandsmitglieder durch schriftliche Vollmacht dazu erklärt werden.
Der Vorsitzende und Stellvertretenden Vorsitzende sind Vorstand im
Sinne des § 26 BGB.
b) Er bildet das geschäftsführende Organ.
c) Er ist berechtigt und verpflichtet, auf der Grundlagedieser Satzung, alle
Maßnahmen zu treffen,die für eine ordnungsgemäße Vereinsführung
erforderlich sind. Dazu erlässt er Ordnungen, die füralle Vereinsmitglieder
bindend sind.
d) Er führt die laufenden Geschäfte und verwaltet die Finanzmittel des Vereins.
Dazu kann er bestimmte Aufgaben an einzelne Vorstandsmitglieder
übertragen.
e) Er kann zur Realisierung besonderer Aufgaben Ausschüsse einsetzen.
f) Er hat dem Kassenprüfer Einblick in die Unterlagen zu gewähren und ist der
Mitgliederversammlung über die Geschäftsführung und das Finanzgebaren
rechenschaftspflichtig.
g) Entscheidungen des Vorstandes ergehen mit einfacher Mehrheit der zu einer
Sitzung erschienenen Vorstandsmitglieder. BeiStimmengleichheit entscheidet
die Stimme des 1.Vorsitzenden.
h) Funktionsträger können im Rahmen der steuerlichen Vorschriften eine
Ehrenamtspauschale beantragen
(3) Der Kassenprüfer
a) Der Kassenprüfer ist mindestens alle zwei Jahre durch die
Mitgliederversammlung zu wählen.
b) Er muss Mitglied des Vereins, darf aber nicht Mitglied des Vorstandes sein.
c) Er hat im Laufe des Geschäftsjahres die Finanzwirtschaft des Vereins anhand
der Unterlagen zu überprüfen.
d) Der Kassenprüfer hat über das Ergebnis der Prüfung einmal jährlich der
Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
Grundlage seiner Tätigkeit sind diese Satzung und die dazu vom Vorstand
erlassenen Ordnungen.
§ 9 Aufgabenverteilung des Vorstandes
(1) Der 1. Vorsitzende und stellvertretendeVorsitzende vertreten den Verein
gemeinschaftlich,soweit sie nicht durch schriftliche Vollmacht andere
Vorstandsmitglieder beauftragen.
Dazu gehört der Rechtsverkehr gegenüber staatlichen Organen sowie den
territorialenSportverbänden.
Sie bereiten die grundlegenden Beschlüsse für die Vorstandssitzungen vor.
Sie unterzeichnen die Beschlüsse der einzelnen Organe gemeinschaftlich.
(2) Kassenwart
Dem Kassenwart obliegt die alleinige Kassenführung. Nur er nimmt
Zahlungen entgegen.
Er führt die Beitragskartei und listet alle Zahlungen auf Weisung des
Vorstandes auf.
Bankschecks sowie Überweisungen bedürfen derUnterschrift des Kassenwarts,
des 1. Vorsitzenden und im Verhinderungsfall des stellvertretenden Vorsitzenden.
Der Kassenwart überwacht die Durchführung und die Ordnungsmäßigkeit der
Zahlungsbelege. Zur ersten Mitgliederversammlung eines Kalenderjahres
erstellt der Kassenwart einen detaillierten Kassenbericht.
(3) Schriftführer
Der Schriftführer fertigt die Protokolle der Vorstandssitzungen und der
Mitgliederversammlungen.
(4) Der Jugendwart
Der Jugendwart ist verantwortlich für die Forderung der Jugendlichen.
Er vertritt die Interessen der Jugendlichen gegenüber dem Vorstand.
Bei der Wahl des Jugendwartes haben die Jugendlichen das Vorschlagsrecht.
(5) Der Sportwart
Der Sportwart verwaltet das Inventar des Vereins.Ihm obliegen Planung und
Durchführung der Arbeiten zum Erhalt und zur Erweiterung der
Sporteinrichtungen.
(6) Der Pressewart
Er plant und führt inZusammenarbeit mit dem VorstandWerbemaßnahmen
durch. Er ist verantwortlich für die Außendarstellung des Vereins in enger
Zusammenarbeit mit den Medien.
Er führt die Chronik des Vereins.
§ 10 Stimm- und Wahlrecht
(1) Mitglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und
Wahlrecht.
(2) Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
(3) Gewählt werden alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder des
Vereins.
(4) Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, haben in der
Mitgliederversammlung beratende Stimme.
§ 11 Ehrenmitglieder
(1) Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können
auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit, wenn zwei Drittel
der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dem Vorschlag zu stimmen.
(2) Ehrenmitglieder haben in der Mitgliederversammlung beratende Stimme.
§ 12 Finanzgrundsätze
(1) Die Finanzierung des Vereins erfolgt durch das Beitragsaufkommen,
Einnahmen aus Sportveranstaltungen, Werbung, Spenden und Zuwendungen
aus staatlichen und kommunalen Mitteln.
(2) Der Verein kann Beiträge, Aufnahmegebühren und Dienstleistungen von
seinen Mitgliedern erheben. Die Dienstleistungen der Mitglieder werden als
gemeinnützige Arbeit im Interesse des Vereins auf der Grundlage eines im
jeden Fall gesondert zu fassenden Beschlusses des Vorstandes erbracht.
(3) Die Finanzarbeit wird durch die Finanzordnung geregelt.
§ 13 Auflösung
(1) Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür besonders einzu-
berufende Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen
stimmberechtigten Mitglieder.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an die Stadtverwaltung Bernau, die es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke
zu verwenden hat.
§ 14 Inkrafttreten
Die Satzung wurde in einer fortgesetzten
Gründungsveranstaltung des Ju-Jutsu
Randori Bernau e.V.am 08.03.2013 beschlossen und am 12.04.2013 im Sinne
des § 60 Abs. 1 der Abgabenodnung (Mustersatzung) abgegelichen.