Ju-Jutsu Randori Bernau
Ju-Jutsu Randori Bernau

Satzung

 

Satzung des
Ju-Jutsu Randori Bernau



 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

(1)          Der am 14.12.2012 gegründete Verein führt den
              Namen „Ju-Jutsu Randori Bernau“,

       abgekürzt
       JJRB e.V. und hat seinen Sitz in Bernau,

Rheingoldstraße 11 A.
Er ist unter der Nummer VR 6014 FF
in das

Vereinsregister des AmtsgerichtesFrankfurt (Oder) eingetragen und verfolgt ausschließlich und unmittelbar

                -gemeinnützige- Zweckeim Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der 

              Abgabenordnung.

 

(2)           Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2 Zweck des Vereins



 

(1)          Der Vereinszweck ist die Pflege und
Förderung des
Sports durch den Kampfsport Ju-Jutsu.

 

(2)          Der Satzungszweck wird verwirklicht
insbesondere durch die

               Förderung sportlicher Übungen und Leistungen und
Errichtung von Sportanlagen.

 

(3)           Der Verein ist selbstlos tätig, er
               verfolgt nicht in erster Linie
               eigenwirtschaftlich 
 Zwecke.

 

(4)           Mittel des
               Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

                Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

(5)           Es darf keine Person durch Ausgaben,
               die dem Zweck der Körperschaft fremd

                sind oderdurch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

               

 

§ 3 Symbolik

 

 

Der Verein führt als
Symbol das Stadtwappen von Bernau mit zwei Ju-Jutsu Kämpfern und

dem Schriftzug des Vereins „Ju-Jutsu Randori Bernau“ in den Farben schwarz, weiß, grün und rot.

 

§ 4 Mitgliedschaft

 

(1)           Der Verein besteht aus

1. den erwachsenen Mitgliedern

a) ordentlichen Mitgliedern, die sich im Verein sportlich betätigen

und das 18. Lebensjahr vollendet haben.

b) passiven Mitgliedern, die sich im Verein nicht sportlich betätigen

und das 18. Lebensjahr
              vollendet haben.

c) fördernden Mitgliedern

e) Ehrenmitgliedern

2. den jugendlichen Mitgliedern
              vom 14. bis zur Vollendung des 
18. Lebensjahres

3. den Kindern
              bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres.

 

 

§ 5 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

 

 

(1)           Dem Verein kann jede natürliche Person als Mitglied angehören.

 

(2)           Die Mitgliedschaft ist unter
               Anerkennung der Vereinssatzung zu
               beantragen.

 Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand

oder ein von ihm beauftragtes Vorstandsmitglied.

Im Falle einer
Ablehnung, die nicht begründet werden braucht, ist die Berufung

an die Mitgliederversammlung durch den
Antragsteller zulässig.

Diese entscheidet endgültig.

Bei Aufnahmeanträgen
              Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung der

gesetzlichen Vertreter erforderlich.

 

(3)           Die Mitgliedschaft erlischt durch :

a)            Austritt    b)            Ausschluss           c)            Tod

 

(4)          Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden.

Die Kündigungsfrist
              beträgt drei Monate zum Ende des Geschäftshalbjahres.

 

(5)          Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:

a) wegen erheblicher
              Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen

b) wegen Zahlungsrückständen mit Beiträgen von mehr als 6 Monats-

beiträgen

c) wegen eines
              schweren Verstoßes gegen die Interessen des
              Vereins oder

groben unsportlichen Verhaltens

d) wegen unehrenhaften Handlungen

 

In den Fällen a),c),d) ist vor der
Entscheidung dem betroffenen
Mitglied

die Gelegenheit zu
geben, sich zu rechtfertigen. Es ist zu der
Verhandlung

des Vorstandes über den
              Ausschluss unter Einhaltung einer Mindestfrist

von 10 Tagen schriftlich zu laden. Die Frist beginnt mit dem Tage der Absendung.

Die Entscheidung erfolgt schriftlich und ist mit Gründenzu versehen. Der Bescheid

über den Ausschluss ist schriftlich zuzustellen.

Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung

Die Berufung ist binnen drei Wochen nach Absendung der
              Entscheidung 
schriftlich

einzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

 

(6)          Bei Beendigung der
Mitgliedschaft bleiben die Beitragspflicht bis zum Ende
des 
 laufenden Geschäftshalbjahres und sämtlichen sonstigen Verpflichtungen gegenüber

               dem Verein bestehen.

 

(7)           Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch

auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins.

Andere Ansprüche eines ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitgliedes

gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nach dem Erlöschen der

Mitgliedschaft schriftlich dargelegt und geltend gemacht werden.

 

 

§ 6 Rechte der Mitglieder

 

 

(1)           Die Mitglieder sind berechtigt:

 

a) am sportlichen und
geselligen Leben des Vereins
teilzunehmen und

aktiv mitzugestalten;

b) bei sportlicher
Eignung gefördert zu werden und entsprechend den
Leistungen an

nationalen und
internationalen Meisterschaften teilzunehmen;

c) die dem Verein zur Verfügung stehenden Sportanlagen, -einrichtungen

und -geräte, Lehrgänge zur Aus- und
Weiterbildung und sportlichen Vervollkommnung zu nutzen;

d) Leistungen im
Rahmen der abgeschlossenen
Mitgliedsverträge in Anspruch zu nehmen;

e) unter Beachtung des § 9 an Wahlen des
Vereins teilzunehmen und gewählt zu werden;

f) ihre persönliche
Teilnahme zu erwirken, wenn über ihre Person, ihre Tätigkeit oder ihr

Verhalten Beschlüsse gefasst
werden;

g) Anträge an den Vorstand zu stellen; dazu genügt es, wenn sich

das Mitglied an ein Vorstandsmitglied wendet.

 

 

§ 7 Pflichten der Mitglieder

 

 

(1)           Die Mitglieder sind verpflichtet:

 

a) die Ziele des Vereins zu fördernsowie seine Satzung und die

Ordnungen und Regeln der Sportverbände zu achten;

b) sich sportlich fair, kameradschaftlich, hilfsbereit und ehrlich im

Training und im Wettkampf zu verhalten;

c) die in der Beitragsordnung des Sportvereins festgelegten

Mitgliedsbeiträgeregelmäßig zu zahlen;

d) zum Erhalt des Vermögens des Vereins beizutragen;

e) selbständig die Forderungen der jeweiligen Sportfachverbände

nach ärztlichen Tauglichkeitsbescheinigungen zu erfüllen.

 

 

§ 8 Organe

 

 

(1)           Die Mitgliederversammlung

 

a) Sie ist das höchste Organ des Vereins. Sie beschließtdie Satzung und

und die Beitragsordnung mit einfacher Mehrheit.

b) Sie findet jährlich statt. Im Bedarfsfall ist eine außerordentliche

Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich per E-Mail.

c) Sie wird durch den Vorstand oder auf Antrag von 30 % der

wahlberechtigten Mitglieder einberufen.

Sie wählt mindestens alle zwei Jahre den Vorstand und den Kassenprüfer.

 

(2)           Der Vorstand

 

a) Er besteht aus:               

- dem 1. Vorsitzenden

- dem Stellvertretenden Vorsitzenden

- dem Kassenwart

- dem Schriftführer

- dem Jugendwart

- dem Sportwart

- dem Pressewart.

und bei Notwendigkeit maximal 2 weiteren Mitgliedern als Elternvertreter.

 

Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein nur durch den 1. Vorsitzenden und

Stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam vertreten, soweit nicht andere

Vorstandsmitglieder durch schriftliche Vollmacht dazu erklärt werden.

Der Vorsitzende und Stellvertretenden Vorsitzende sind Vorstand im

Sinne des § 26 BGB.

 

b) Er bildet das geschäftsführende Organ.

c) Er ist berechtigt und verpflichtet, auf der Grundlagedieser Satzung, alle

Maßnahmen zu treffen,die für eine ordnungsgemäße Vereinsführung

erforderlich sind. Dazu erlässt er Ordnungen, die füralle Vereinsmitglieder

bindend sind.

d) Er führt die laufenden Geschäfte und verwaltet die Finanzmittel des Vereins.

Dazu kann er bestimmte Aufgaben an einzelne Vorstandsmitglieder

übertragen.

e) Er kann zur Realisierung besonderer Aufgaben Ausschüsse einsetzen.

f) Er hat dem Kassenprüfer Einblick in die Unterlagen zu gewähren und ist der

Mitgliederversammlung über die Geschäftsführung und das Finanzgebaren

rechenschaftspflichtig.

g) Entscheidungen des Vorstandes ergehen mit einfacher Mehrheit der zu einer

Sitzung erschienenen Vorstandsmitglieder. BeiStimmengleichheit entscheidet

die Stimme des 1.Vorsitzenden.

h) Funktionsträger können im Rahmen der steuerlichen Vorschriften eine

Ehrenamtspauschale beantragen

 

(3)           Der Kassenprüfer

 

a) Der Kassenprüfer ist mindestens alle zwei Jahre durch die

Mitgliederversammlung zu wählen.

b) Er muss Mitglied des Vereins, darf aber nicht Mitglied des Vorstandes sein.

c) Er hat im Laufe des Geschäftsjahres die Finanzwirtschaft des Vereins anhand

der Unterlagen zu überprüfen.

d) Der Kassenprüfer hat über das Ergebnis der Prüfung einmal jährlich der

Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

Grundlage seiner Tätigkeit sind diese Satzung und die dazu vom Vorstand

erlassenen Ordnungen.

 

 

§ 9 Aufgabenverteilung des Vorstandes



 

(1)          Der 1. Vorsitzende und stellvertretendeVorsitzende vertreten den Verein

gemeinschaftlich,soweit sie nicht durch schriftliche Vollmacht andere

Vorstandsmitglieder beauftragen.

Dazu gehört der Rechtsverkehr gegenüber staatlichen Organen sowie den

territorialenSportverbänden.

Sie bereiten die grundlegenden Beschlüsse für die Vorstandssitzungen vor.

Sie unterzeichnen die Beschlüsse der einzelnen Organe gemeinschaftlich.

 

(2)           Kassenwart

 

Dem Kassenwart obliegt die alleinige Kassenführung. Nur er nimmt

Zahlungen entgegen.

Er führt die Beitragskartei und listet alle Zahlungen auf Weisung des

Vorstandes auf.

Bankschecks sowie Überweisungen bedürfen derUnterschrift des Kassenwarts,

des 1. Vorsitzenden und im Verhinderungsfall des stellvertretenden Vorsitzenden.

Der Kassenwart überwacht die Durchführung und die Ordnungsmäßigkeit der

Zahlungsbelege. Zur ersten Mitgliederversammlung eines Kalenderjahres

erstellt der Kassenwart einen detaillierten Kassenbericht.

 

(3)           Schriftführer

 

Der Schriftführer fertigt die Protokolle der Vorstandssitzungen und der

Mitgliederversammlungen.

 

(4)           Der Jugendwart

 

Der Jugendwart ist verantwortlich für die Forderung der Jugendlichen.

Er vertritt die Interessen der Jugendlichen gegenüber dem Vorstand.

Bei der Wahl des Jugendwartes haben die Jugendlichen das Vorschlagsrecht.

 

(5)           Der Sportwart

 

Der Sportwart verwaltet das Inventar des Vereins.Ihm obliegen Planung und

Durchführung der Arbeiten zum Erhalt und zur Erweiterung der

Sporteinrichtungen.

 

(6)           Der Pressewart

 

Er plant und führt inZusammenarbeit mit dem VorstandWerbemaßnahmen

durch. Er ist verantwortlich für die Außendarstellung des Vereins in enger

Zusammenarbeit mit den Medien.

Er führt die Chronik des Vereins.

 

§ 10 Stimm- und Wahlrecht

 

 

(1)           Mitglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und

 Wahlrecht.

 

(2)           Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

 

(3)           Gewählt werden alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder des

 Vereins.

 

(4)           Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, haben in der

Mitgliederversammlung beratende Stimme.

 

 

§ 11 Ehrenmitglieder

 



(1)          Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können

auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit, wenn zwei Drittel

der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dem Vorschlag zu stimmen.

 

(2)          Ehrenmitglieder haben in der Mitgliederversammlung beratende Stimme.

 

 

§ 12 Finanzgrundsätze

 



(1)          Die Finanzierung des Vereins erfolgt durch das Beitragsaufkommen,

Einnahmen aus Sportveranstaltungen, Werbung, Spenden und Zuwendungen

aus staatlichen und kommunalen Mitteln.

 

(2)          Der Verein kann Beiträge, Aufnahmegebühren und Dienstleistungen von

seinen Mitgliedern erheben. Die Dienstleistungen der Mitglieder werden als  

gemeinnützige Arbeit im Interesse des Vereins auf der Grundlage eines im

jeden Fall gesondert zu fassenden Beschlusses des Vorstandes erbracht.

 

(3)           Die Finanzarbeit wird durch die Finanzordnung geregelt.

 

§ 13 Auflösung

 



(1)           Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür besonders einzu-

berufende Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen

stimmberechtigten Mitglieder.

 

(2)           Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das

Vermögen des Vereins an die Stadtverwaltung Bernau, die es unmittelbar und

ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke

zu verwenden hat.

 

§ 14 Inkrafttreten

  

Die Satzung wurde in einer fortgesetzten
Gründungsveranstaltung des Ju-Jutsu

Randori Bernau e.V.am 08.03.2013 beschlossen und am 12.04.2013 im Sinne

des § 60 Abs. 1 der Abgabenodnung (Mustersatzung) abgegelichen.



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